Gemeinden sind attraktive Arbeitgeber – Neue Dienstpostenplanverordnung stärkt Flexibilität und Gemeindeautonomie

Auf Initiative von Gemeindelandesrat Max Hiegelsberger wird die Dienstpostenplan-Verordnung geändert. Das ist der dritte Teil des Gemeindepakets. Gemeinden bekommen mehr Spielraum bei der Anstellung von Mitarbeitern. Der Wettbewerb mit der Privatwirtschaft um Fachkräfte wird fairer.

Unsere Gemeinden sind moderne Dienstleistungsanbieter und entwickeln aufgrund von Kooperationen und Schwerpunktlegungen ganz individuelle Profile. Dafür braucht es in erster Linie motivierte und gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am heiß umkämpften Arbeitsmarkt erst einmal angeworben werden müssen.
Die neue Dienstpostenplan-Verordnung gibt den Gemeinden die dafür notwendige Flexibilität und ist damit ein weiterer wichtiger Schritt hin zu mehr Gemeinde-Autonomie.

Landesrat Max Hiegelsberger

 

Ausgangslage

 

 

 

  • Die Dienstpostenplan-Verordnung (DPP-VO) regelt, wie viele Mitarbeiter (d.h. Dienstposten) eine Gemeinde beschäftigen kann. Das hängt im Wesentlichen von der Anzahl der Einwohner pro Gemeinden ab.
     
  • Die DPP-VO regelt außerdem, wie ein Mitarbeiter entlohnt wird. Insgesamt gibt es 25 Funktionslaufbahnen im Gemeindedienst (GD). Welcher Funktionslaufbahn man zugeordnet wird, hängt vom Verwendungszweck und den damit verbundenen Aufgaben ab.
     
  • Beispiel: Das Schema startet mit der Funktionslaufbahn GD 25 für z.B. Hilfskräfte; und geht bis GD 5 z.B. für eine Stadtamtsdirektorin großer Stadtgemeinden.
     
  • Bisher war die Dienstpostengestaltung starr. Mitarbeitern konnte immer nur eine bestimmte Funktionslaufbahn zugeordnet werden. Jede Änderung unterlag der Genehmigungspflicht des Landes.

 

Regelung Neu

 

 

 

  • In Zukunft werden Dienstposten zu Dienstpostengruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Dienstpostengruppen kann die Gemeinde flexibel entscheiden und umreihen. Dienstpostengruppe 3 Dienstpostengruppe 4 Dienstpostengruppe 5 GD 11 bis 15 GD 16 bis 20 GD 21 bis 25
     
  • Beispiel: Eine Gemeinde schafft ein neues Betriebsbaugebiet. Für eine Sachbearbeiterin fallen damit mehr höherqualifizierte Aufgaben an. Die Gemeinde kann die Sachbearbeiterin von der Funktionslaufbahn 18 auf 16 aufwerten ohne dafür eine Genehmigung einholen zu müssen.
     
  • Eine Umreihung ist jeweils auf 5 Jahre beschränkt. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Härteausgleichsgemeinden und den sonstigen Gemeinden.
     

Das bringt es:

 

 

 

  •  Die Gemeinden bekommen mehr Spielraum und können sich besser als attraktiver Arbeitsplatz positionieren. Qualifizierte Mitarbeiter, die z.B. in der Privatwirtschaft mehr verdienen würden, können künftig leichter gehalten bzw. angeworben werden.
     
  •  Abbau der Bürokratie: Änderungen im Dienstpostenplan sind nicht mehr genehmigungspflichtig
     
  •  SPÖ-Gerüchte sind falsch: Die neue Verordnung führt zu keiner Reduzierung bei den Dienstposten

 

Zur gesamten Presseunterlage