
Inhaltsübersicht
OÖ - Schulbeginnhilfe
Zur Verringerung der finanziellen Belastung von Familien, in denen ein Kind lebt, das erstmals in eine öffentliche Pflichtschule eintritt, leistet das Land OÖ. eine einmalige finanzielle Unterstützung für jede/n Schulanfänger. Damit dem Ziel einer sozialen Ausgewogenheit Rechnung getragen wird, sind Einkommensobergrenzen vorgesehen.
Wer wird gefördert?
Eltern von Schulanfängern
Was wird gefördert?
Der erstmalige Eintritt in die Pflichtschule
Wie wird gefördert?
einmalig 100 Euro je Kind
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Bestimmte Einkommensgrenzen
Rechenbeispiele
| Im gemeinsamen Haushalt leben Vater, Mutter und 1 Kind: | Gewichtungsfaktoren 1,0 + 0,8 + 0,5 = 2,3 |
| Sockelbetrag 800 Euro x 2,3 = 1.840 Euro | |
| = zulässige Einkommensobergrenze/Netto (Jahreszwölftel) | |
| Mutter lebt mit ihrem Lebensgefährten und 2 Kindern im gemeinsamen Haushalt: | Gewichtungsfaktoren 1,0 + 0,8 + 0,5 + 0,5 = 2,8 |
| Sockelbetrag 800 x 2,8 = 2.240 Euro | |
| = zulässige Einkommensobergrenze/Netto (Jahreszwölftel) | |
| Alleinerziehende mit 1 Kind: | Gewichtungsfaktoren 1,4 + 0,5 = 1,9 |
| Sockelbetrag 800 Euro x 1,9 = 1.520 Euro | |
| = zulässige Einkommensobergrenze/Netto (Jahreszwölftel) | |
| Wohnsitz in Oberösterreich |
Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft - Familienreferat zu richten. Der Antrag ist bis spätestens Ende des laufenden Schuljahres zu stellen.
Schulveranstaltungshilfe
Wer wird gefördert?
Eltern von Schülern
Wie wird gefördert?
einmalig 100 Euro je Kind
Wie wird gefördert?
100 Euro je Kind
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Schulveranstaltungshilfe ist, dass mindestens zwei ihrer Kinder im Laufe eines Schuljahres an jeweils mehrtägigen Schulveranstaltungen teilgenommen haben, welche insgesamt zumindest die Dauer von acht Tagen erreichen.
Von den mindestens 2 Kindern einer Familie, die Schulveranstaltungen besuchen, muss zumindest ein Kind eine öffentliche Pflichtschule besuchen und auch nur diese Kind erhält die Schulveranstaltungshilfe.
Antragstellung
Der Antrag ist im Anschluss der Schulveranstaltung, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres, beim Familienreferat im Amt der Oö. Landesregierung, einzubringen.
OÖ - Wintersportwoche
Wer wird gefördert?
Eltern, deren Kinder im Rahmen einer Wintersportwoche an einem mehrtägigen Schulschikurs in einem oberösterreichischen Schigebiet teilnehmen.
Was wird gefördert?
Gutscheine für die kostenlose Liftkarte während des Schulschikurses.
Wie wird gefördert?
Das Land Oberösterreich stellt allen Schülerinnen und Schülern eine kostenlose Liftkarte zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass im Rahmen einer mehrtätigen Wintersportwoche (mindestens vier aufeinander folgende Schultage und ganztägig) der Schulschikurs in einem oberösterreichischen Schigebiet abgehalten wird.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der von der Schule namhaft gemachten Teilnehmer bekommen einen personifizierten Gutschein übermittelt, der eine kostenlose Liftkarte für die Dauer des Schulschikurses gewährleistet. Die Gutscheine werden an den Liftkassen im Schigebiet gegen die Liftkarten eingetauscht. Das Schigebiet verrechnet die eingelösten Gutscheine direkt mit dem Familienreferat des Landes Oberösterreich.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Anträge können von Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.F.) sowie der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die in Oberösterreich ihren Standort haben,für Schulklassen bis zur 13. Schulstufe gestellt werden
- Der Schulschikurs muss in einem oberösterreichischen Schigebiet stattfinden
- Der Schulschikurs muss an mindestens vier aufeinander folgenden Schultagen und ganztägig stattfinden
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag muss seitens der Schuldirektion mittels Online-Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft - Familienreferat - spätestens sechs Wochen vor Antritt der Wintersportwoche gestellt werden.
OÖ - Familienkarte
Voraussetzungen für den Erhalt der OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion
- Der Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des Elternteiles mit denen/dem das Kind (die Kinder) im gemeinsamen Haushalt lebt (leben), ist in Oberösterreich.
- Für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen.
- Von ausländischen Staatsbürgern (ausgenommen Bürger eines Mitgliedstaates der EU) ist der Nachweis eines Aufenthaltstitels (gültige Niederlassungsbewilligung oder positiver Asylbescheid) anzuschließen.
Elternteile, die getrennt von ihrem Kind leben, können eine Familienkarte beantragen, wenn aus einer Scheidungsurkunde oder Unterhaltvereinbarung hervorgeht, dass ein Besuchsrecht besteht und der Wohnsitz des Antragstellers sowie des Kindes in Oberösterreich liegt.
Ablauf der Antragsstellung
1. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular ist dem zuständigen Wohnsitzgemeindeamt bzw. Magistrat zur Bestätigung der Angaben vorzulegen.
2. Die Gemeinde/der Magistrat übermittelt den Antrag dem Familienreferat des Landes OÖ.
3. Die OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion wird dem Antragsteller/der Antragstellerin zugesandt.
Vorteile der OÖ Familienkarte mit ÖBB VORTEILScard-Funktion
- Ermäßigungen bei verschiedenen oberösterreichischen Betrieben (z. B. im Freizeit-, Gastronomie und Dienstleistungsbereich), die als Partnerbetrieb familienfreundliche Angebote (z. B. in der Preis- und Tarifgestaltung) den oberösterreichischen Familien zur Verfügung stellen.
- Kostenlose Kinderunfallversicherung bis zum Schuleintritt
- Kostenlose Zusendung der neuesten Ausgabe des OÖ Familienjournals, in welchem interessante Informationen und Neuerungen für die Familie sowie die aktuelle Liste der Partnerbetriebe und deren spezielle Angebote enthalten sind.
- Einladung zur kostenlosen Teilnahme an Veranstaltungen des Familienreferates des Landes OÖ.
- Informationsvorsprung durch ständige Information der Familienkartenbesitzer über alle Neuerungen und Änderungen bei familienfreundlichen Förderungsmaßnahmen und familienorientierten Aktionen des Landes OÖ.
- Gratisbezug der Publikationen des Familienreferates, wie z.B. Fernsehen in der Familie, Leitfaden für Alleinerziehende, Sicher groß werden, usw.
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Kindergeld ab 1.1.2010
Das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bietet Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zu wählen.
Zu beachten bei der Wahl der Bezugsvariante:
Das Kinderbetreuungsgeld kann in allen Varianten frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für eine Variante entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante nicht mehr möglich (auch der andere Elternteil ist an die gewählte Variante gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!
Aber: Erfüllen Sie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nicht die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes oder ergibt sich bei Ihnen ein Tagesbetrag von unter 33 Euro, können Sie auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld 12 plus 2 umsteigen. Der andere Elternteil ist jedoch an die zuerst beantragte einkommensabhängige Variante gebunden.
Mit jeder Variante sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie u.a. Mehrlingszuschlag) verbunden. Um die im Einzelfall bestmögliche Variante zu wählen, empfiehlt es sich daher die Unterschiede untereinander abzuwägen.
Der Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bietet eine Entscheidungshilfe und unterstützt bei der Wahl der optimalen Kinderbetreuungsgeld-Variante.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld steht in vier Varianten zur Auswahl:
Variante 30 plus 6
Bezugshöhe
14,53 Euro pro Tag (ca. 436 Euro pro Monat)
Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.
Bezugsdauer
- Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes
- Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Variante 20 plus 4
Bezugshöhe
20,80 Euro pro Tag (ca. 624 Euro pro Monat)
Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.
Bezugsdauer
- Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes
- Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 20 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Variante 15 plus 3
Bezugshöhe
26,60 Euro pro Tag (ca. 800 Euro pro Monat)
Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.
Bezugsdauer
- Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes
- Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 15 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Variante 12 plus 2
Bezugshöhe
33 Euro pro Tag (ca. 1.000 Euro pro Monat) der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.
Bezugsdauer
- Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes
- Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 12 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Einkommensabhängiges Kindergeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Variante zur Verfügung:
Variante 12 plus 2
Bezugshöhe
- 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 66 Euro pro Tag (ca. 2.000 Euro pro Monat)
- Für Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung): 80 Prozent des Wochengeldes Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem die Mutter kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, kann sich der Tagesbetrag erhöhen, nicht jedoch reduzieren (Günstigkeitsrechnung).
- Für unselbstständig erwerbstätige Väter: 80 Prozent eines fiktiv berechneten Wochengeldes (inklusive Günstigkeitsrechnung)
Nähere Informationen zur Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (vor allem auch für Eltern, die nicht in die angeführten Gruppen fallen) finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Bezugsdauer
- Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes
- Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal zwölf Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist maximal zweimal möglich; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Familienbeihilfe
Eltern wird für ihre Kinder, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt. Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt:
| Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
| ab Geburt | 105,40 Euro |
| ab 3 Jahren | 112,70 Euro |
| ab 10 Jahren | 130,90 Euro |
| ab 19 Jahren | 152,70 Euro |
| Zuschlag für erheblich behindertes Kind | 138,30 Euro |
Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
- Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
- Für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
- Für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
- Für jedes weitere Kind um monatlich 50 Euro
Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.
ACHTUNG: Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise
- eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,
- an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist,
- voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen,
- sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder
- ab 1. März 2011 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
ACHTUNG: Für Studierende gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Fristen
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Zuständige Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt
Nähere Informationen finden Sie HIER
Förderungen beantragen
- Formular zur Beantragung der Oö. Schulbeginnhilfe
- Formular zur Beantragung der Schulveranstaltungshilfe
- Formular zum Antrag für die Familienkarte
- Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner
- Alle Informationen zur Familienbeihilfe





